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Aufgaben
Gesetz über die Staatshaushaltsführung (LC) = Gesetz vom 8. Juni 1999 (in seiner geänderten Fassung), über den Staatshaushalt, die Buchhaltung und die Staatskasse (Trésorerie de l’Etat)
Gesetz über die IGF = Gesetz vom 10. März 1969 über die Gründung einer Finanzinspektion
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. März 1969 über die Gründung einer Finanzinspektion, bestehen die Aufgaben der Inspektion in:
- Der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage zum Staatshaushalt entsprechend den Vorgaben des Budgetministers und auf der Grundlage der Budgetvorschläge der verschiedenen Ministerialabteilungen ; (LC-Art.84)
- Der Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen und Vorschlägen, deren Umsetzung Auswirkungen auf die Staatsfinanzen haben könnten ; (LC-Art.84)
- Der Überwachung der Durchführung der beschlossenen Programme ; (IGF Gesetz-Art.2)
- Der Kontrolle der Staatsausgaben und der Überwachung der Staatseinnahmen ; (IGF Gesetz-Art.2)
- Der Stellungnahme zu Überschreitungen von Haushaltsmitteln, bei denen dies zulässig ist („crédits non limitatifs“) ; (IGF Gesetz-Art.2)
- Der Vorbereitung der Projekte der Finanz- und Haushaltsplanung und der Zusammenarbeit bei wirtschaftlichen und sozialen Programmen ; (LC-Art.85)
- Der Koordination der Ausarbeitung der vom Regierungsrat festzulegenden staatlichen Investitionsprogramme sowie der Überwachung der Durchführung der beschlossenen Programme ; (IGF Gesetz-Art.3)
- Der Prüfung aller anderen Angelegenheiten, die der Regierungsrat oder ein Mitglied der Regierung der Finanzinspektion unterbreitet ; (IGF Gesetz-Art.4)
- Der Ausarbeitung von Vorschlägen, die zu Einsparungen führen, die Organisation der staatlichen Dienste verbessern und deren effiziente Arbeitsweise gewährleisten können. (IGF Gesetz-Art.5)