Aufgaben


Gesetz über die Staatshaushaltsführung (LC) = Gesetz vom 8. Juni 1999 (in seiner geänderten Fassung), über den Staatshaushalt, die Buchhaltung und die Staatskasse (Trésorerie de l’Etat)

Gesetz über die IGF = Gesetz vom 10. März 1969 über die Gründung einer Finanzinspektion

 

 

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. März 1969 über die Gründung einer Finanzinspektion, bestehen die Aufgaben der Inspektion in:

  • Der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage zum Staatshaushalt entsprechend den Vorgaben des Budgetministers und auf der Grundlage der Budgetvorschläge der verschiedenen Ministerialabteilungen ; (LC-Art.84)
  • Der Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen und Vorschlägen, deren Umsetzung Auswirkungen auf die Staatsfinanzen haben könnten ; (LC-Art.84)
  • Der Überwachung der Durchführung der beschlossenen Programme ; (IGF Gesetz-Art.2)
  • Der Kontrolle der Staatsausgaben und der Überwachung der Staatseinnahmen ; (IGF Gesetz-Art.2)
  • Der Stellungnahme zu Überschreitungen von Haushaltsmitteln, bei denen dies zulässig ist („crédits non limitatifs“) ; (IGF Gesetz-Art.2)
  • Der Vorbereitung der Projekte der Finanz- und Haushaltsplanung und der Zusammenarbeit bei wirtschaftlichen und sozialen Programmen ; (LC-Art.85)
  • Der Koordination der Ausarbeitung der vom Regierungsrat festzulegenden staatlichen Investitionsprogramme sowie der Überwachung der Durchführung der beschlossenen Programme ; (IGF Gesetz-Art.3)
  • Der Prüfung aller anderen Angelegenheiten, die der Regierungsrat oder ein Mitglied der Regierung der Finanzinspektion unterbreitet ; (IGF Gesetz-Art.4)
  • Der Ausarbeitung von Vorschlägen, die zu Einsparungen führen, die Organisation der staatlichen Dienste verbessern und deren effiziente Arbeitsweise gewährleisten können. (IGF Gesetz-Art.5)